(2)Absatz 2,Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.Die Paragraphen 31, 32, 35, Absatz eins, zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Absatz 2 und 3, 40, 42, 43 Absatz eins, 45, 46,, Paragraph 48, Ziffer eins und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.