Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Paragraph 28, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 31, 32, 35, Absatz eins, zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Absatz eins, 45, 46, 48, Ziffer eins und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.