Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Rechte gemäß Paragraphen 72, 195 und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P44/NOR40177408

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