(1)Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklage offenstünde, gestellt werden.