Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklage offenstünde, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt, statt der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen einer Jugendstraftat zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034468

Alte Dokumentnummer

N2198810219F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P44/NOR12034468

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