Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Rechte gemäß Paragraphen 72, 195 und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177408