Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklage offenstünde, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt, statt der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen einer Jugendstraftat zu erheben.