Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 33

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verständigungen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen. In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3,Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.
  5. Absatz 5,Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,
    2. Ziffer 2
      daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder
    3. Ziffer 3
      daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder
      1. Litera a
        die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
      2. Litera b
        der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 407, 503, Absatz eins und 4 StPO, die Paragraphen 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Artikel römisch drei, Absatz 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, und Artikel römisch vier, des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40271307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P33/NOR40271307

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