Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verständigungen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.
  3. Absatz 3,Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.
  5. Absatz 5,Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,
    2. Ziffer 2
      daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder
    3. Ziffer 3
      daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder
      1. Litera a
        die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
      2. Litera b
        der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 407, 503, Absatz eins und 4 StPO, die Paragraphen 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Paragraph 24, des Suchtmittelgesetzes (SMG) und Artikel römisch vier, des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P33/NOR40093028

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