Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verständigungen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach Paragraph 2, Absatz eins, getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den Paragraphen 4, oder 6 genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, daß gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.
  5. Absatz 5,Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,
    2. Ziffer 2
      daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder
    3. Ziffer 3
      daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder
      1. Litera a
        die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
      2. Litera b
        der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 407, 503, Absatz eins und 4 StPO, die Paragraphen 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Paragraph 25, des Suchtgiftgesetzes 1951 und Artikel römisch vier, des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034457

Alte Dokumentnummer

N2198810208F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P33/NOR12034457

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