Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besetzung der Geschwornenbank und des Schöffengerichtes in

Jugendstrafsachen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Jedem Geschwornengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
  2. Absatz 2,Dem Geschwornengericht müssen mindestens zwei Geschworne, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034453

Alte Dokumentnummer

N2198810204F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P28/NOR12034453

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