Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
09.04.1999
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Besetzung der Geschwornenbank und des Schöffengerichtes in
Jugendstrafsachen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Jedem Geschwornengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2)Absatz 2,Dem Geschwornengericht müssen mindestens zwei Geschworne, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034453
Alte Dokumentnummer
N2198810204F