Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Text

Besetzung der Geschwornenbank und des Schöffengerichtes in

Jugendstrafsachen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Jedem Geschwornengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
  2. Absatz 2,Dem Geschwornengericht müssen mindestens zwei Geschworne, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.