Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

10.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
  2. Absatz 2,Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040889

Alte Dokumentnummer

N2199957893L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P28/NOR12040889

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