Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
10.04.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2)Absatz 2,Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12040889
Alte Dokumentnummer
N2199957893L