Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und, Bewährungshilfe

Paragraph 22,

Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn

  1. Ziffer eins
    der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
  2. Ziffer 2
    die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040886

Alte Dokumentnummer

N2199957890L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P22/NOR12040886

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