Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und, Bewährungshilfe

Paragraph 22,

Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn

  1. Ziffer eins
    der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
  2. Ziffer 2
    die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.