der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
Paragraph 22
01.01.2000
30.06.2001
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn