die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.