Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe

Paragraph 22,

Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und einen Bewährungshelfer auch zu bestellen (Paragraph 52, StGB), wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren vorläufig auf Probe eingestellt wird,
  2. Ziffer 2
    der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
  3. Ziffer 3
    die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034447

Alte Dokumentnummer

N2198810198F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P22/NOR12034447

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