Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe

Paragraph 22,

Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und einen Bewährungshelfer auch zu bestellen (Paragraph 52, StGB), wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren vorläufig auf Probe eingestellt wird,
  2. Ziffer 2
    der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
  3. Ziffer 3
    die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.