Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 17b

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 17 b,

Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P17b/NOR40254240

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