Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 17 b,

Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254240