Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 17 b,
  1. Absatz eins,Die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.
  2. Absatz 2,Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40250217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P17b/NOR40250217

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