Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. Ziffer 2
    Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. Ziffer 3
    Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. Ziffer 4
    Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. Ziffer 5
    Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P1/NOR40177395

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