Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.05.2020
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Im RIS seit
29.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40177395