Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034426
Alte Dokumentnummer
N2198810177F