Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. Ziffer 2
    Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. Ziffer 3
    Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. Ziffer 4
    Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. Ziffer 5
    Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177395