Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. Ziffer 2
    Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. Ziffer 3
    Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. Ziffer 4
    Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.