(4)Absatz 4,Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft
Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
gesetzliche Rücklagen oder
andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen
bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.