Absatz einsBesteht zwischen einer Organgesellschaft (Absatz 2,) und dem Organträger (Absatz 3,) ein Ergebnisabführungsvertrag (Absatz 4,), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger abzuziehen, wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nur bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet werden können.