Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Organschaft
§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft mit Ausnahme von vororganschaftlichen Verlusten sind beim Organträger abzuziehen.
(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften oder
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.
(3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind,
die die Merkmale der Überordnung im Sinne des Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können Organträger sein.
(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft
Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
gesetzliche Rücklagen oder
andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.
(5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.
Anmerkung
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052960
Alte Dokumentnummer
N3199332133J