Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

6. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15, (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als es sich um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.

  1. Absatz 2Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
    1. Ziffer eins
      Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049863

Alte Dokumentnummer

N3198811056E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P15/NOR12049863

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