Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

Text

6. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15, (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die in Paragraph 18, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungen ist die Deckungsrückstellung mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus dem Geschäftsplan ergibt.

  1. Absatz 2Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
    1. Ziffer eins
      Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052980

Alte Dokumentnummer

N3199332292J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P15/NOR12052980

Navigation im Suchergebnis