6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 15. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die in § 18 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungen ist die Deckungsrückstellung mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus dem Geschäftsplan ergibt.Paragraph 15, (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die in Paragraph 18, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungen ist die Deckungsrückstellung mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus dem Geschäftsplan ergibt.
(2)Absatz 2Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.