Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)

Text

6. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15, (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als es sich um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
    1. Ziffer eins
      Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.