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Einkommensteuergesetz 1988 § 4a

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 272
2. zu Abs. 1 vgl. § 124b Z 369

Text

Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
    • Strichaufzählung
      zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
    • Strichaufzählung
      an die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
    gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
    2. Ziffer 2
      Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung
      • Strichaufzählung
        von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
      • Strichaufzählung
        der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
      • Strichaufzählung
        von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
      sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  3. Absatz 3Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Zwecke kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
    3. Ziffer 3
      mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
    4. Ziffer 4
      vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  4. Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
      1. Litera a
        Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
      2. Litera b
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich im Sinne der Paragraphen 40 a, oder 40b BAO und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund dieser Bestimmungen nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
      3. Litera c
        Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
    2. Ziffer 2
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
      1. Litera a
        Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. Litera b
        Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. Litera c
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. Litera d
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
    3. Ziffer 3
      Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
      1. Litera a
        Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
      2. Litera b
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      3. Litera c
        Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. Litera d
        Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
        • Strichaufzählung
          durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
        • Strichaufzählung
          über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
        Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
      5. Litera e
        Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  5. Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Anmerkung 1) Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    4. Ziffer 4
      Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
    5. Ziffer 5
      Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
    6. Ziffer 6
      Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
  6. Absatz 6Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. Ziffer 2, Litera a
      öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
      1. Litera b
        Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
    3. Ziffer 3
      durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    4. Ziffer 4
      nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
      1. Litera a
        diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
      2. Litera b
        seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
      3. Litera c
        die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
      Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
    6. Ziffer 6
      Österreichische Museen
      1. Litera a
        von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      2. Litera b
        von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
    7. Ziffer 7
      das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
    8. Ziffer 8
      die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    9. Ziffer 9
      die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    10. Ziffer 10
      Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
    11. Ziffer 11
      das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
    12. Ziffer 12
      Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
    13. Ziffer 13
      der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
  7. Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
    6. Ziffer 5 a
      Abweichend von Ziffer 5, ist bei der Zuwendung von Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit sind, an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.
    7. Ziffer 6
      Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
    8. Ziffer 7
      Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.

(____________________

Anmerkung 1: vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2024,)

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40263387

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