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Einkommensteuergesetz 1988 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 4 ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden (vgl. § 124b Z 250).

Text

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an begünstigte Einrichtungen (Absatz 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.
    2. Ziffer 2
      Die Erfüllung der den in Absatz 4, genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.
    3. Ziffer 3
      Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Absatz 5, genannten Einrichtungen:
      1. Litera a
        Mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
      2. Litera b
        Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
      3. Litera c
        Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
      4. Litera d
        Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
      5. Litera e
        Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (Paragraph 4, Ziffer 9, Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Absatz 6, genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.
  3. Absatz 3Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. Ziffer 2
      durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    3. Ziffer 3
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    4. Ziffer 4
      juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    5. Ziffer 5
      juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Ziffer eins bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
    6. Ziffer 6
      juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung sind.
  4. Absatz 4Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zwecke sind:
    1. Litera a
      die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung;
    2. Litera b
      Österreichische Museen
      • Strichaufzählung
        von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      • Strichaufzählung
        von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;
    3. Litera c
      das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes;
    4. Litera d
      Österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;
    5. Litera e
      die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    6. Litera f
      die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    7. Litera g
      Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Litera a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
  5. Absatz 5Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie
    4. Ziffer 4
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Absatz 8, Ziffer 3, Litera c, – das Sammeln von Spenden ist.
  6. Absatz 6Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    2. Ziffer 2
      Landesfeuerwehrverbände.

    Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).

  7. Absatz 7Für die Zuwendungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an die in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4, Litera d und in Absatz 5, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 5, genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich der in Absatz 6, genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Artikel 116, B-VG wirtschaftlich verbunden ist.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
  8. Absatz 8Für die Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste bestehen folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer eins bis 3:
      1. Litera a
        Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
      2. Litera b
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3.
      3. Litera c
        Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß Paragraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
      4. Litera d
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
    2. Ziffer 2
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie des Absatz 4, Litera d, :,
      1. Litera a
        Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. Litera b
        Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. Litera c
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles der begünstigten Aufgaben.
      4. Litera d
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der begünstigten Zwecke.
      5. Litera e
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
    3. Ziffer 3
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 4, neben den in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der Litera c,, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
      2. Litera b
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.
      3. Litera c
        Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
      4. Litera d
        Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.
    Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.
    Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40161385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40161385

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