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Einkommensteuergesetz 1988 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274
2. zu Abs. 1 vgl. § 124b Z 369

Text

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an begünstigte Einrichtungen (Absatz 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.
    2. Ziffer 2
      Die Erfüllung der den in Absatz 4, genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.
    3. Ziffer 3
      Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Absatz 5, genannten Einrichtungen:
      1. Litera a
        Mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
      2. Litera b
        Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
      3. Litera c
        Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
      4. Litera d
        Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
      5. Litera e
        Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (Paragraph 4, Ziffer 9, Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Absatz 6, genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.
    5. Ziffer 5
      Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a,) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Absatz 4 a, genannten Einrichtungen.
  3. Absatz 3Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. Ziffer 2
      durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    3. Ziffer 2 a
      nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese
      1. Litera a
        nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
      2. Litera b
        seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
      3. Litera c
        die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 bis 6 sind.
      Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
    4. Ziffer 3
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    5. Ziffer 4
      juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    6. Ziffer 5
      juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Ziffer eins bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
    7. Ziffer 6
      juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung sind.
  4. Absatz 4Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zwecke sind:
    1. Litera a
      die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes;
    2. Litera b
      Österreichische Museen
      • Strichaufzählung
        von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      • Strichaufzählung
        von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
    3. Litera c
      das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes;
    4. Litera d
      Österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;
    5. Litera e
      die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    6. Litera f
      die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    7. Litera g
      Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Litera a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
  5. Absatz 4 aBegünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaft erhält
      1. Litera a
        eine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
      2. Litera b
        eine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.
    2. Ziffer 2
      Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste (Absatz 8,) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung (Ziffer eins,) ist in der Transparenzdatenbank im Tätigkeitsbereich „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.
  6. Absatz 5Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    4. Ziffer 4
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Absatz 8, Ziffer 3, Litera c, – das Sammeln von Spenden ist sowie
    5. Ziffer 5
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
  7. Absatz 6Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    2. Ziffer 2
      Landesfeuerwehrverbände.

    Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).

  8. Absatz 7Für die Zuwendungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an die in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4, Litera d,, Absatz 4 a und in Absatz 5, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4 a und Absatz 5, genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich der in Absatz 6, genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Artikel 116, B-VG wirtschaftlich verbunden ist.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
  9. Absatz 8Die Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 4 a und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3:
      1. Litera a
        Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
      2. Litera b
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5.
      3. Litera c
        Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß Paragraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
      4. Litera d
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      5. Litera e
        Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie des Absatz 4, Litera d, :,
      1. Litera a
        Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. Litera b
        Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. Litera c
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
      4. Litera d
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
      5. Litera e
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      6. Litera f
        Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 4, neben den in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der Litera c,, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
      2. Litera b
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt gegeben werden.
      3. Litera c
        Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
      4. Litera d
        Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
      5. Litera e
        Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 5, gelten die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.
    Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.
    Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40217568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40217568

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