Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, ab Veranlagungsjahr 2013 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 217,)

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins,, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
    3. Ziffer 3
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
    4. Ziffer 4
      bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2,Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40246167