(2)Absatz 2Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn
die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder
ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 zusteht oderein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 zusteht oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 enthalten sind oderim Einkommen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 enthalten sind oder
im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten sind.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im Paragraph 72, Absatz 3, genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.