Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 2004 (Veranlagungsjahr 2004)
§ 124b Z 88 idF BGBl. I Nr. 124/2003

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41, (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  1. Ziffer eins
    er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
  2. Ziffer 2
    im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
  3. Ziffer 3
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,
  4. Ziffer 4
    in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
  5. Ziffer 5
    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  1. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des Paragraph 67, Absatz 12, 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5, gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40047726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR40047726

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