Absatz 2Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn
- Ziffer einsdie Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder
- Ziffer 2ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 zusteht oder
- Ziffer 3zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder
- Ziffer 4im Einkommen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 enthalten sind oder
- Ziffer 5im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten sind.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im Paragraph 72, Absatz 3, genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.