(7)Absatz 7,Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.