Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Bundesrates § 32

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.
  2. Absatz 2,Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung Paragraphen 39 und 41 Absatz 2 und 3;
    2. Litera b
      für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand Paragraphen 46 und 47 Absatz eins, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner - ungeachtet ihres Standpunktes - in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;
    3. Litera c
      für Anträge auf Schluß der Debatte Paragraph 50, Absatz eins, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;
    4. Litera d
      für die tatsächliche Berichtigung Paragraph 48,;
    5. Litera e
      für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand Paragraphen 43 und 43 a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;
    6. Litera f
      für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung Paragraph 49,;
    7. Litera g
      für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung Paragraph 51,;
    8. Litera h
      für die Ausübung des Stimmrechtes Paragraph 53, Absatz eins, 2, 4 und 5;
    9. Litera i
      für die Abstimmungen Paragraph 54, Absatz eins bis 3 und 6 sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 5 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja“ und wer mit „Nein“ gestimmt hat;
    10. Litera j
      für die Durchführung von Wahlen Paragraphen 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;
    11. Litera k
      für die Ordnungsbestimmungen Paragraphen 68 bis 71,
  3. Absatz 3,Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.
  4. Absatz 4,Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.
  6. Absatz 6,Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.
  7. Absatz 7,Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
  8. Absatz 8,Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im Paragraph 44, Absatz 2, für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40114853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/361/P32/NOR40114853

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