Absatz eins,Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.