(5)Absatz 5,Abs. 2 Z 1 gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 abgewiesen worden ist.