Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
24.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
AKHB 1988
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmtParagraph 6, (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt
die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;
die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;
die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
(2)Absatz 2,Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,
daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker zulässig ist, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;
daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;
mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.Die Leistungsfreiheit nach Absatz eins und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.
(4)Absatz 4,Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.Bei Verletzung der im Absatz eins, Ziffer eins und im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(5)Absatz 5,Abs. 2 Z 1 gilt nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 abgewiesen worden ist.
Schlagworte
Fahrt, Beobachtungsfahrt, Schulfahrt, Übungsfahrt, Prüfungsfahrt
Gesetzesnummer
10011807
Dokumentnummer
NOR12152825
Alte Dokumentnummer
N9199118194J