die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988,
Paragraph 6
01.03.1988
17.09.1991
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Paragraph 6, (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt