Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 5

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ablauf der Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
  3. Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4,Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zur Ausbildungspflicht des Vorstehers des Gerichts und des Leiters der Gerichtsabteilung vergleiche § 58a RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40124633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P5/NOR40124633

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