Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).Paragraph 5, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
(2)Absatz 2,Die Ausbildung beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat zumindest je vier Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozeßsachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sind. Die Ausbildung in Strafsachen darf im ersten Ausbildungsjahr nur mit Zustimmung des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sind.
(3)Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4,Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zur Ausbildungspflicht des Vorstehers des Gerichts und
des Leiters der Gerichtsabteilung vergleiche § 58a RDG, BGBl.
Nr. 305/1961.
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR12034230
Alte Dokumentnummer
N2198717571R