Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ablauf der Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
(2)Absatz 2,Die Ausbildung beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sind. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit Zustimmung des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sind.
(3)Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4,Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zur Ausbildungspflicht des Vorstehers des Gerichts und des Leiters der Gerichtsabteilung vergleiche § 58a RStDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40124624