Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 18, (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

  1. Absatz 2,Solange ein Rechtspraktikant nicht die im Paragraph 9, Absatz 5, vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für die Sonderzahlungen.
  2. Absatz 3,Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Absatz eins, sinngemäß Anwendung findet.

Anmerkung

Den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Kürzung und des
Entfalls des Ausbildungsbeitrages ist gemeinsam, daß Kürzung und
Entfall auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund eines
Bescheides eintreten. Demgegenüber erfolgt die Kürzung nach § 12
Abs. 2 auf Grund eines Bescheides.

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12034243

Alte Dokumentnummer

N2198717584R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P18/NOR12034243

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