Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 18, (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

  1. Absatz 2,Solange ein Rechtspraktikant nicht die im Paragraph 9, Absatz 5, vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für die Sonderzahlungen.
  2. Absatz 3,Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Absatz eins, sinngemäß Anwendung findet.