Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 18, (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

  1. Absatz 2,Solange ein Rechtspraktikant nicht die im Paragraph 9, Absatz 5, vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.
  2. Absatz 3,Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Absatz eins, sinngemäß Anwendung findet.

Anmerkung

Den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Kürzung und des
Entfalls des Ausbildungsbeitrages ist gemeinsam, daß Kürzung und
Entfall auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund eines
Bescheides eintreten. Demgegenüber erfolgt die Kürzung nach § 12
Abs. 2 auf Grund eines Bescheides.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40019918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P18/NOR40019918

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