Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 13

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Freistellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
  3. Absatz 3,Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.
  5. Absatz 5,Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 17, Absatz eins,, der Sonderzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach Paragraph 19, Absatz eins, Bei der Ermittlung des Betrags ist Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 18, Absatz 4, keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
    2. Ziffer 2
      ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
    3. Ziffer 3
      trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Absatz 3, den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
    4. Ziffer 4
      in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
    Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Ziffer 2,, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.
  7. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.
  8. Absatz 8,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40229918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P13/NOR40229918

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