(5)Absatz 5,Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 17, Absatz eins,, der Sonderzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach Paragraph 19, Absatz eins, Bei der Ermittlung des Betrags ist Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.