Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Freistellung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten sechs Monaten eines Ausbildungsjahres auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch den Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3)Absatz 3,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des Gerichtes über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des Gerichtes über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Der Freistellungsanspruch unterliegt nur in den ersten
sechs Monaten der Gerichtspraxis der Aliquotierung. Danach steht
der Freistellungsanspruch im vollen Ausmaß zu.
2. Zu Abs. 4: Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem Antritt der
Gerichtspraxis und ist daher grundsätzlich nicht ident mit dem
Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR12034238
Alte Dokumentnummer
N2198717579R